Krypto-Börsen im Vergleich: Zulassung, Konto, Auszahlungsgebühren
Im Vergleich stehen sieben Krypto-Börsen. Vier davon – Kraken, OKX, Bybit und KuCoin – haben eine europäische Gesellschaft mit MiCA-Zulassung; in ihrer Länderliste im ESMA-Register steht Deutschland. Bei KuCoin EU bleibt die Aufnahme des Geschäftsbetriebs nach der Mitteilung der österreichischen FMA vom 18.05.2026 unzulässig. Bitget, BingX und MEXC sind im Register nicht eingetragen, und Bitget führt Deutschland in seinen Nutzungsbedingungen unter der Definition „Verbotene Länder“.
Stand: 19.09.2026
Die Börsen im Vergleich
| Börse | MiCA-Zulassung | Warnmeldung der BaFin | Kontoeröffnung | SEPA | Auszahlungsgebühr USDT | Auszahlungsgebühr BTC | Netzwerke mit möglicher Auszahlung | Zur Börse |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BingX | Kein Eintrag im ESMA-Register | Keine | Unbekannt | — | 1,5 (TRC20) | 0,00004 (Bitcoin) | 46,7 % | Zu BingX |
| Bitget | Kein Eintrag im ESMA-Register | Ja, vom 29.01.2024 – betrifft BG Limited (auf bafin.de nicht mehr abrufbar) | Nicht möglich | — | 1,5 (TRC20) | 0,00002 (Bitcoin) | 84,9 % | Zu Bitget |
| Bybit | Ja (Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA)) | Ja, vom 16.07.2021 – betrifft Bybit Fintech Limited (Britische Jungferninseln) (auf bafin.de nicht mehr abrufbar) | Möglich | — | 1,3 (TRC20) | 0,000035 (Bitcoin) | 79,9 % | Zu Bybit |
| Kraken | Ja (Central Bank of Ireland (CBI)) | Keine | Möglich | Ja | 1 (TRC20) | 0,000015 (Bitcoin) | 99,6 % | Zu Kraken |
| KuCoin | Ja (Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA)) | Keine | Nicht möglich | — | 1,99 (TRC20) | 0,00009 (Bitcoin) | 38,3 % | Zu KuCoin |
| MEXC | Kein Eintrag im ESMA-Register | Ja, vom 17.10.2023 – betrifft mexc.com | Unbekannt | — | 0,5 (TRC20) | 0,00002 (Bitcoin) | 79,4 % | Zu MEXC |
| OKX | Ja (Malta Financial Services Authority (MFSA)) | Keine | Möglich | Ja | 1,5 (TRC20) | 0,000015 (Bitcoin) | 84,5 % | Zu OKX |
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Worauf kommt es beim Vergleich von Krypto-Börsen an?
Vier Angaben entscheiden, ob eine Börse für dich überhaupt infrage kommt.
- MiCA-Zulassung mit Deutschland in der Länderliste. Das Register der ESMA führt zu jedem zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) die Länder, für die er seine Dienstleistungen angezeigt hat. Steht dort Deutschland, darf die Gesellschaft ihre Dienstleistungen dort über das EU-Passporting erbringen – eine Erlaubnis der BaFin ist das nicht.
- Kontoeröffnung aus Deutschland. Zulassung und offenes Konto sind zweierlei: Eine Börse kann den Betrieb noch nicht aufgenommen haben oder Deutschland in ihren eigenen Bedingungen ausschließen.
- SEPA für Euro. Ohne Ein- und Auszahlung in Euro führt der Weg über eine zweite Plattform, und dort fallen weitere Gebühren an.
- Auszahlungsgebühr im passenden Netzwerk. Der Betrag hängt von der Kryptowährung und vom Netzwerk ab, und ein Netzwerk kann zeitweise für Auszahlungen gesperrt sein – dann bringt auch ein niedriger Satz nichts.
Die ersten drei Angaben stehen in Registern und in den Nutzungsbedingungen der Börsen. Die vierte steht dort nicht.
Welche Krypto-Börse hat eine MiCA-Lizenz?
Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlaubt Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union nur Gesellschaften, die als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) zugelassen sind, und bestimmten Finanzinstituten. Die erteilten Zulassungen stehen im Register der ESMA, zusammen mit der Behörde, die sie erteilt hat, den erfassten Dienstleistungen und den Ländern, für die der Anbieter seine Dienstleistungen angezeigt hat.
Vier der sieben Börsen stehen dort mit Deutschland in der Länderliste (Ausgabe vom 16.09.2026):
- Kraken – Payward Europe Solutions Limited, am 25.06.2025 von der Central Bank of Ireland zugelassen.
- OKX – OKX Europe Limited, am 27.01.2025 von der Malta Financial Services Authority zugelassen.
- Bybit – Bybit EU GmbH, am 28.05.2025 von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) zugelassen.
- KuCoin – KuCoin EU Exchange GmbH, am 27.11.2025 von der FMA zugelassen; nach deren Mitteilung vom 18.05.2026 bleibt die Aufnahme des Geschäftsbetriebs aufgrund eines Bescheids vom 18.02.2026 unzulässig.
Die Aufsicht bleibt dabei im Herkunftsland. Die BaFin beschreibt das so: „Zugelassene Anbieter können ihre Dienstleistung nach vorheriger Anzeige grenzüberschreitend in der gesamten EU erbringen (EU Passporting), ohne in jedem Mitgliedstaat eine separate MiCAR-Zulassung beantragen zu müssen.“ Für die vier Gesellschaften führen damit die Central Bank of Ireland, die MFSA und die FMA die Aufsicht.
Auf einen Übergangszeitraum kann sich in Deutschland niemand mehr berufen: Nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 KMAG erlosch die als fortbestehend geltende Erlaubnis „spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025“. EU-weit endete der Übergangszeitraum nach Artikel 143 Absatz 3 MiCA am 01.07.2026; die ESMA erklärte am 23.06.2026, nicht zugelassene Anbieter müssten die Aufnahme neuer EU-Kunden, die Eröffnung neuer Konten sowie Werbung und Ansprache von EU-Kunden einstellen.
Für Bitget, BingX und MEXC enthält dieses Register keinen Eintrag. Bitget teilte am 02.07.2026 mit, dass Bitget EU bei der FMA einen Antrag auf Zulassung eingereicht hat, und führt Deutschland zugleich in seinen Nutzungsbedingungen unter der Definition „Verbotene Länder“ (deutsche Fassung, Stand 17.08.2026). MEXC steht im zweiten Register der ESMA, das Anbieter ohne die erforderliche Zulassung aufführt – eingetragen auf Grundlage einer Entscheidung der niederländischen AFM vom 16.09.2025. Zu BingX enthält keines der beiden Register einen Eintrag; die spanische CNMV veröffentlichte am 20.02.2023 eine Warnung zur Website bingx.com; sie betrifft Wertpapierdienstleistungen nach spanischem Recht.
Veröffentlichungen der BaFin richten sich jeweils gegen eine bestimmte Gesellschaft oder Website: zu mexc.com vom 17.10.2023 nach § 37 Absatz 4 KWG, zu bitget.com vom 29.01.2024 gegen die BG Limited, zu bybit.com vom 16.07.2021 gegen die Bybit Fintech Limited auf den Britischen Jungferninseln, und vom 27.04.2026 gegen ein fremdes Angebot, in dem unter anderem Aktien der Payward, Inc. – der Betreiberin der Marke Kraken – ohne Prospekt angeboten wurden. Die Meldungen zu bitget.com und zu bybit.com sind über die Suche auf bafin.de am 19.09.2026 nicht mehr auffindbar; die Originallinks führen seit dem Website-Relaunch auf eine 404-Seite. Zitiert wird jeweils die archivierte Fassung. Zu KuCoin und BingX findet die Suche auf bafin.de am 19.09.2026 keine Veröffentlichung; eine Zulassung folgt daraus nicht.
Welche Krypto-Börse hat die geringsten Gebühren?
Zwei Gebühren fallen auf dem Weg über eine Börse an, und sie funktionieren unterschiedlich. Die Handelsgebühr ist ein Prozentsatz vom Ordervolumen und steht im Gebührenverzeichnis. Die Auszahlungsgebühr ist ein fester Betrag in der Kryptowährung, die du abhebst, und sie hängt vom Netzwerk ab: Dieselbe Auszahlung kostet über Tron (TRC20), Ethereum (ERC20) oder Solana unterschiedlich viel.
Die Einstiegssätze im Spot-Handel, jeweils für Maker und Taker:
- MEXC – 0 % und 0 % laut Hilfeseite zum Nulltarif (Stand 23.12.2025); ausgenommen sind unter anderem institutionelle Nutzer, Market Maker und API-Nutzer. Die Gebührenübersicht von MEXC nennt 0,0000 % für Maker und 0,0500 % für Taker.
- OKX – 0,08 % und 0,10 % für die Stufe „Normaler Nutzer“ (Gebührenseite, abgerufen am 19.09.2026).
- Bitget – 0,1 % und 0,1 % (Hilfeseite, Stand 20.08.2026).
- BingX – 0,1 % und 0,1 % (Ankündigung vom 26.11.2023).
- KuCoin – Basissatz 0,1 % und 0,1 % (Beitrag der Börse vom 14.10.2022); einzelne Handelspaare weichen davon ab.
- Bybit EU – bis zum 05.10.2026 0,1000 % für Maker und 0,2500 % für Taker in der Stufe VIP 0, ab dem 05.10.2026 ein einheitlicher Satz von 0,2500 %.
- Kraken – im Fenster „Sofort kaufen“ 1 % für Sofort- und wiederkehrende Trades und 1,5 % für benutzerdefinierte Orders, auf Kraken Pro 0,40 % für Maker und 0,80 % für Taker in Stufe 1 (Gebührenverzeichnis, abgerufen am 19.09.2026).
Für die Auszahlungsgebühr veröffentlichen mehrere Börsen keine feste Liste. Bybit schreibt, die Gebühr hänge „von den verschiedenen ausgewählten Coins und Chains“ ab und sei im Auszahlungsfenster einsehbar; BingX nennt in seiner Gebührenübersicht nur Richtwerte und berechnet den Betrag laufend aus der aktuellen Netzwerkgebühr.
Bei kleinen Beträgen kippt das Verhältnis der beiden Gebühren. Bybit schreibt dazu: „Bitte beachte, dass die Auszahlungsgebühr für jeden Auszahlungsbetrag festgelegt ist.“ Die feste Auszahlungsgebühr kann dann schwerer wiegen als eine niedrige Handelsgebühr.
Welche Krypto-Börse ist die beste für deutsche Kunden?
Statt eines Namens vier Punkte, die du selbst nachprüfen kannst.
- Du zahlst Euro vom Bankkonto ein. Dann zählen die MiCA-Zulassung mit Deutschland in der Länderliste und SEPA für Ein- und Auszahlung.
- Du hebst Coins auf deine eigene Wallet ab. Dann zählt die Auszahlungsgebühr in genau dem Netzwerk, das deine Wallet unterstützt, und ob dieses Netzwerk gerade für Auszahlungen offen ist.
- Du nutzt Preisunterschiede zwischen Börsen. Dann brauchst du auf beiden Seiten ein Konto; Auszahlungsgebühr und Übertragungszeit entscheiden darüber, was vom Unterschied bleibt – aktuelle Preisunterschiede zwischen den Börsen.
- Du handelst Perpetual Futures. Dann kommt zur Handelsgebühr die Funding Rate – Funding Rates im Vergleich.
Bitget eröffnet nach seiner Ankündigung vom 16.01.2026 keine neuen Konten mehr für Personen mit Wohnsitz in Deutschland. KuCoin EU darf den Geschäftsbetrieb nach der Mitteilung der FMA vom 18.05.2026 noch nicht aufnehmen; auf der globalen Plattform können sich Nutzer aus dem EWR nach Angaben von KuCoin vom 28.11.2025 nicht mehr registrieren.
Häufige Fragen
Welche Krypto-Börse für Anfänger?
Einen Namen nennt dieser Vergleich nicht. Nachsehen lässt sich dreierlei: ob sich aus Deutschland ein Konto eröffnen lässt, ob Euro per SEPA ein- und ausgezahlt werden können und was eine Auszahlung in dem Netzwerk kostet, das du nutzen willst. Die sieben Börsen in diesem Vergleich sind globale Handelsplätze mit Spot- und Terminmarkt.
Hat das Finanzamt Zugriff auf Krypto-Wallets?
Die Vorschriften betreffen Meldepflichten der Anbieter, nicht Zugriffe auf Wallets. Die Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) wird seit dem 01.01.2026 angewendet; die deutsche Umsetzung, das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), gilt seit dem 24.12.2025 und verpflichtet Anbieter mit Herkunftsmitgliedstaat Deutschland, jährlich bis zum 31. Juli Nutzerdaten und Summen je Art von Kryptowert an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden – erstmals für das Kalenderjahr 2026, also bis zum 31.07.2027. Nach § 13 KStTG informiert der Anbieter den Nutzer vor der ersten Meldung. Anbieter mit Zulassung in Irland, Malta oder Österreich melden nach dem Recht ihres Staates, und die Angaben gelangen über den automatischen Austausch an die deutschen Behörden.
Was bedeutet eine MiCA-Zulassung für dich?
Eine Behörde eines EU-Staats hat die Gesellschaft nach der Verordnung (EU) 2023/1114 für bestimmte Dienstleistungen zugelassen; welche das sind, steht im jeweiligen Registereintrag. Damit deckt eine Zulassung nicht jede Funktion einer Börse ab, und über den laufenden Betrieb sagt sie nichts.
Kann ich bei jeder Börse mit MiCA-Zulassung ein Konto eröffnen?
Nein. Die FMA hat KuCoin EU am 27.11.2025 zugelassen und am 18.05.2026 mitgeteilt, dass die Aufnahme des Geschäftsbetriebs weiterhin unzulässig ist. Ob du ein Konto eröffnen kannst, steht in den Mitteilungen der Börse, nicht im Register.
Wer beaufsichtigt eine Börse mit MiCA-Zulassung aus Malta oder Österreich?
Die Behörde des Herkunftslandes: die MFSA in Malta, die FMA in Österreich, die Central Bank of Ireland in Irland. Bybit EU GmbH und KuCoin EU Exchange GmbH führt die BaFin als grenzüberschreitende Dienstleister nach Artikel 65 MiCA-R in ihrer Unternehmensdatenbank (Stand der Daten: 18.09.2026); eine zusätzliche deutsche Zulassung ist dafür nach ihrer eigenen Darstellung nicht nötig.
Warum steht Deutschland bei Bitget auf der Liste „Verbotene Länder“?
Bitget führt Deutschland in der Definition „Verbotene Länder“ seiner Nutzungsbedingungen, zusammen mit Österreich und Frankreich (deutsche Fassung, Stand 17.08.2026). Neue Konten für Personen mit Wohnsitz in Deutschland eröffnet die Börse seit dem 16.01.2026 nicht mehr; für bestehende deutsche Konten hat sie angekündigt, die Kundinnen und Kunden im Voraus zu informieren, falls sich weitere Änderungen ergeben.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA), Artikel 59 und 143 — abgerufen am 19.09.2026
- ESMA: Register der zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (Ausgabe vom 16.09.2026) — abgerufen am 19.09.2026
- ESMA: Register der Anbieter ohne erforderliche Zulassung (NCASP) — abgerufen am 19.09.2026
- ESMA: Erklärung zum Ende des Übergangszeitraums nach MiCA vom 23.06.2026 — abgerufen am 19.09.2026
- BaFin: Kryptowerte-Dienstleistungen und EU-Passporting — abgerufen am 19.09.2026
- § 50 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG): Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2025 — abgerufen am 19.09.2026
- FMA Österreich: Mitteilung zu KuCoin EU Exchange GmbH vom 18.05.2026 (englische Fassung, gelesen über das Internet Archive) — abgerufen am 19.09.2026
- BaFin: Verbrauchermitteilung zu mexc.com vom 17.10.2023 — abgerufen am 19.09.2026
- BaFin: Verbrauchermitteilung zu bitget.com vom 29.01.2024 (Archivfassung) — abgerufen am 19.09.2026
- BaFin: Verbrauchermitteilung zu bybit.com vom 16.07.2021 (Archivfassung) — abgerufen am 19.09.2026
- BaFin: Meldung vom 27.04.2026 zu einem Angebot von Aktien ohne Prospekt — abgerufen am 19.09.2026
- CNMV: Warnung zur Website bingx.com vom 20.02.2023 — abgerufen am 19.09.2026
- Bitget: Nutzungsbedingungen, deutsche Fassung (Stand 17.08.2026) — abgerufen am 19.09.2026
- Bitget: Ankündigung für Einwohner Deutschlands vom 16.01.2026 — abgerufen am 19.09.2026
- Bitget: Mitteilung zum Zulassungsantrag bei der FMA vom 02.07.2026 — abgerufen am 19.09.2026
- Bitget: Hilfeseite zu den Handelsgebühren (Stand 20.08.2026) — abgerufen am 19.09.2026
- BingX: Ankündigung zu den Spot-Handelsgebühren vom 26.11.2023 — abgerufen am 19.09.2026
- BingX: Gebührenübersicht mit Hinweis zur Berechnung der Auszahlungsgebühr — abgerufen am 19.09.2026
- KuCoin: Beitrag zur MiCA-Zulassung mit dem Hinweis für Nutzer aus dem EWR vom 28.11.2025 — abgerufen am 19.09.2026
- KuCoin: Beitrag zu den Handelsgebühren vom 14.10.2022 — abgerufen am 19.09.2026
- OKX: Gebührenseite, Stufe „Normaler Nutzer“ — abgerufen am 19.09.2026
- Bybit EU: Handelsgebührenstruktur mit dem Satz ab 05.10.2026 — abgerufen am 19.09.2026
- Bybit EU: Hilfeseite zu den Gebühren und zur Auszahlungsgebühr — abgerufen am 19.09.2026
- MEXC: Hilfeseite zum Nulltarif im Spot-Handel (Stand 23.12.2025) — abgerufen am 19.09.2026
- MEXC: Gebührenübersicht für Handel, Futures und Auszahlungen — abgerufen am 19.09.2026
- Kraken: Gebührenverzeichnis für Kraken und Kraken Pro — abgerufen am 19.09.2026
- Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8): Anwendung ab 01.01.2026 — abgerufen am 19.09.2026
- Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), §§ 2, 9, 10, 11, 13 und 21 — abgerufen am 19.09.2026